Testamentsvollstrecker

Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen, damit seine letztwilligen Verfügungen ausgeführt werden.

Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen, damit seine letztwilligen Verfügungen ausgeführt werden.

Zweck:

Gründe für das Ernennen eines Testamentsvollstreckers sind insbesondere die Absicherung des Willens des Erblassers sowie die Vereinfachung der Verwaltung und Teilung der Erbschaft und damit das Vermeiden von Streitigkeiten zwischen mehreren Erben.

Sinnvoll kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung aber auch dann sein, wenn man seine minderjährigen Kinder vor dem finanziellen Zugriff des (anderen) sorgeberechtigten Elternteils in den Nachlass schützen möchte. Dies kommt vor allen Dingen immer dann infrage, wenn die Eltern getrennt leben.

Achtung:

Zur Annahme des Amts als Testamentsvollstrecker besteht keine Verpflichtung. Der Testamentsvollstrecker kann sein Amt auch ablehnen oder vorzeitig aufgeben.

Insofern empfiehlt es sich, vorab mit der Person zu sprechen, die man als Testamentsvollstrecker einsetzen möchte. Außerdem sollte die Person, die man mit dem Amt betrauen möchte, jünger oder zumindest gesünder sein, als der Erblasser.

Arten der Testamentsvollstreckung:

Es macht einen Unterschied,

  • ob ein großes Vermögen über lange Jahre verwaltet werden soll, bis die bei Todesfall noch minderjährigen Erben volljährig sind oder
  • ob das Vermögen des Erblassers zu Lebzeiten seines behinderten Kindes zu dessen Gunsten verwaltet werden soll
  • ob der Erblasser verschiedene, möglicherweise untereinander zerstrittene Erben eingesetzt und auch teilweise Vermächtnisse angeordnet hat, mit deren Ausführung der Erblasser eine neutrale Person betrauen wollte

Daher gibt es verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung:

  1. Abwicklungsvollstreckung
  2. Verwaltungsvollstreckung
  3. Dauertestamentsvollstreckung
  4. Nacherbenvollstreckung
  5. Vermächtnisvollstreckung
  6. Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis

Aufgaben:

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten und ist berechtigt, über Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2205 BGB). Der Erbe hingegen verliert aufgrund der Testamentsvollstreckung das Recht zur Verwaltung des Nachlasses und die Befugnis über Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2211 BGB). Der Testamentsvollstrecker ist dabei nur dem Willen des Erblassers und gerade nicht den Weisungen der Erben unterworfen.

Der Testamentsvollstrecker sitzt mit seinen Aufgaben zwischen den Stühlen: Einerseits ist er Willensvertreter des Erblassers, andererseits Treuhänder der Erben. Dies birgt, wie man sich denken kann, viel Zündstoff. Der Testamentsvollstrecker wird bei der Erledigung seiner Aufgaben von niemandem anderen, als von den Erben oder Vermächtnisnehmer überwacht. Eine staatliche Aufsichtsinstanz gibt es hier nicht.

Die Hauptpflichten des Testamentsvollstreckers:

  • das vollständige Erfassen des Nachlasses,
  • Erstellen eines Nachlassverzeichnisses,
  • Erklärung und Zahlung der Erbschaftsteuer,
  • Aufteilung des Nachlasses unter den Erben und Vermächtnisnehmern nach dem Willen des Erblassers sowie
  • die sorgfältige Nachlassverwaltung.

Die sorgfältige Nachlassverwaltung umfasst dabei insbesondere Handlungen zur Erhaltung, Sicherung und Vermehrung des verwalteten Vermögens, die Nutzung des verwalteten Vermögens, das Eingehen von Verpflichtungen (§§ 2206, 2207 BGB), den Abschluss von Verträgen, den Erwerb von Sachen und Rechten, die Verfügung über Nachlassgegenstände und das Führen von Rechtsstreitigkeiten.

Weiterhin ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, den Erben Auskunft über seine Tätigkeit zu geben und nach Beendigung der Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.

Haftung:

Der Testamentsvollstrecker unterliegt einer Vielzahl von Verpflichtungen und haftet für die ordnungsgemäße und einwandfreie Führung seines Amtes gegenüber den Erben. Da er verpflichtet ist, für die ordnungsgemäße Zahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen, haftet er auch gegenüber dem Fiskus.

Neben der Haftung und möglichen Konflikten mit den Erben ist der erhebliche Zeitaufwand des Amtes als Testamentsvollstrecker nicht zu unterschätzen. Privatpersonen sind mit dem Amt oft überfordert.

Zurück zum Glossar