Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung ist in erster Linie ein Sicherungsinstrument für die Erben und die Nachlassgläubiger und eine Sonderform der Nachlasspflege.

Die Beantragung einer Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Nachlass vermutlich überschuldet und nicht klar ist, ob der Nachlass zur Schuldenbegleichung überhaupt ausreicht.

Durch die Anordnung der Nachlassverwaltung und die Bestellung einer Nachlasspflegschaft bzw. Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger wird die Haftung der Erben auf die Vermögensmasse des Nachlasses beschränkt.

Ansonsten haftet der Erbe auch mit seinem Eigenvermögen für Nachlassverbindlichkeiten. Dies ist auch der Grund, weshalb viele Erben (manchmal vorschnell) das Erbe ausschlagen, bevor sie sich einen genauen Überblick über die Werthaltigkeit des Nachlasses verschafft haben.

Da Nachlassverwaltung hat damit vorrangig den Zweck, das Eigenvermögen des Erben vor Forderungen der Nachlassgläubiger zu sichern.

Durch die Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe und auch der Testamentsvollstrecker die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen,

§ 1984 BGB. Verfügungsbefugt ist dann nur noch der Nachlassverwalter, der die einzelnen Nachlassgegenstände verwertet, um bestehende Nachlassverbindlichkeiten zu finanzieren.

Unterschied Nachlasspflege/Nachlassverwaltung:

Der Nachlassverwalter kümmert sich um die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses. Der Nachlasspfleger gilt als gesetzlicher Vertreter der Erben und sichert den Bestand des Nachlasses, solange das Erbe noch nicht angenommen wurde oder die Erben noch gefunden werden müssen.

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