Nachlasspflegschaft

Es gibt verschiedene Konstellationen, in denen das Nachlassgericht, in dessen Bereich der Erblasser seinem letzten Wohnsitz hatte, zur Sicherung des Nachlasses einen Nachlasspfleger bestellen kann:

  1. die Erbsituation ist ungeklärt (bsp. die Erben sind unbekannt oder haben das Erbe noch nicht angenommen)
  2. es besteht ein Sicherungsbedürfnis des Nachlasses
  3. den Nachlassgläubigern droht Schaden

Voraussetzung ist ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis, bsp. wenn der Nachlass werthaltig ist.

Das Nachlassgericht wird von sich aus tätig (so genannte Anordnung von Amts wegen) oder auf Antrag (bsp. eines Gläubigers).

Im Allgemeinen ist der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der Erben dafür zuständig, die Vermögensinteressen der (unbekannten) Erben wahrzunehmen. Hierfür wird der Nachlass von dem Nachlasspfleger ermittelt, gesichert und verwaltet.

Der Nachlasspfleger kümmert sich also beispielsweise um die Zusammenstellung der im Nachlass befindlichen Konten und Lebensversicherungen sowie ggfs. um den Widerruf der von dem Erblasser erteilten Vollmachten und Einzugsermächtigungen, legt das im Nachlass befindliche Geld gewinnbringend an und sorgt für die bislang dem Erblasser obliegenden Verkehrssicherungspflichten bei bestehenden Nachlassgegenständen, wie z.B. die Streupflicht oder die Beleuchtung und Sicherung von Hauseingängen und Treppen.

Die Dauer der Nachlasspflegschaft hängt von dem Sicherungs- und Verwaltungsbedürfnis des Nachlasses, aber auch von der Erbenermittlung ab. Besteht kein Bedürfnis zur Nachlasssicherung mehr oder wurden die Erben zwischenzeitlich ermittelt, wird die Nachlasspflegschaft durch das Nachlassgericht aufgehoben.

Wenn der Erblasser einen zuverlässigen Bevollmächtigten zur Regelung der Nachlassabwicklung vorgesehen hat (bsp. einen Testamentsvollstrecker), kann das Bedürfnis für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft entfallen.

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