Nachlassinsolvenz
Der Erbe hat die Möglichkeit, innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls das Erbe auszuschlagen. Von dieser Möglichkeit wird er/sie immer dann Gebrauch machen, wenn das Risiko besteht, dass der Nachlass überschuldet ist oder die Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses droht.
Sofern die Sechswochenfrist versäumt und das Erbe angenommen wurde, hat der Erbe bis zu 2 Jahre nach Annahme der Erbschaft (Achtung Frist!) die Möglichkeit, beim zuständigen Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen.
Hierzu ist er gemäß § 1980 BGB auch verpflichtet, wenn er davon ausgehen muss, dass der Nachlass überschuldet ist oder die Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses droht.
Allerdings weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse ab, wenn der Nachlass voraussichtlich noch nicht einmal ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Der Nachlass muss also mindestens so werthaltig sein, dass Gerichtsgebühren sowie die Vergütung für den vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalter finanziert werden können.
Bei drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses kontaktieren Sie unbedingt einen Fachanwalt für Erbrecht.