Haftungserklärung zur Nachlassabwicklung

Sobald eine Bank vom Tod eines ihrer Kunden erfährt, sperrt sie den Online-Banking-Zugang sowie die Bankkarten des Verstorbenen und führt das Konto als Nachlasskonto.

Zu Lebzeiten von dem Verstorbenen erteilte Daueraufträge und Lastschriften werden bis zum Widerruf durch die Erben weiterhin ausgeführt. Über bereits eingerichtete Daueraufträge, wie die monatliche Mietzahlung und Nebenkosten müssen sich Erben erst einmal keine Sorgen machen, sofern das Nachlasskonto entsprechend gedeckt ist.

Sollen Daueraufträge und Lastschriften widerrufen werden oder auf Kontoguthaben zugegriffen werden, verlangt die Bank hierfür oft die Vorlage eines Erbscheins.

Wenn

  • ein schriftliches Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des zuständigen Nachlassgerichts
  • ein notarielles Testament
  • oder ein Erbvertrag

vorliegt, entfällt in der Regel die Notwendigkeit der Vorlage eines Erbscheins.

Auch bei Generalvollmachten, die über den Tod hinaus wirksam sind, kann der Bevollmächtigte noch bis zum Widerruf der Erben entsprechend seiner Bevollmächtigung tätig werden und in diesem Zusammenhang möglicherweise auch Zugriff auf Nachlasskonten nehmen.

In den meisten Fällen zahlen Banken von den Nachlasskonten die notwendigen Beerdigungskosten des Kontoinhabers unabhängig davon, ob die oben genannten Befugnisse bestehen. Oft verlangen die Banken vorab die Abgabe einer sogenannten „Haftungserklärung zur Nachlassabwicklung“, welche ihre eigene Haftung ausschließt.

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